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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Fa. METAFOM Metallverarbeitungs- GmbH, Industriegebiet 3, D-55768 Hoppstädten-Weiersbach

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Die Lieferungen und Leistungen der Firma METAFORM Metallverarbeitungs- GmbH (im Folgenden METAFORM genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt METAFORM nicht an, es sei denn, METAFORM hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn METAFORM in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

  1. Alle Vereinbarungen zwischen METAFORM und dem Kunden werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch METAFORM, spätestens mit der Lieferung durch METAFORM an den Kunden verbindlich. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Die telekommunikative Übermittlung der Erklärungen (§ 127 Abs.2 BGB) genügt der Schriftform. Kann METAFORM durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt wurde, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.

  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich METAFORM die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise der METAFORM verstehen sich in Euro. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  3. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs

  4. Skonto wird nur gewährt, wenn dies schriftlich ( siehe oben § 2 Abs. 1) mit dem Kunden vereinbart ist und sofern der Kunde sich nicht mit der Begleichung von Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung insgesamt in Verzug befindet.

  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

  1. Von METAFORM angegebene Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selber richtig und rechzeitig beliefert worden sind, und, wenn wir nicht richtig und rechzeitig beliefert wurden, uns hieran kein Verschulden trifft. Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen gelten nur, wenn METAFORM diese schriftlich (siehe oben § 2 Abs.1) bestätigt hat. Die Lieferfrist beginnt zudem erst nach einer Auftragsbestätigung durch METAFORM und der Abklärung aller technischen Fragen

  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden (insbesondere zur Mitteilung von Liefervorschriften zur Übersendung von Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc.) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten

  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

  4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Lieferverträge auf Abruf

  1. Vereinbart METAFORM mit dem Kunden einen Liefervertrag auf Abruf mit verbindlicher Bestellmenge, muss der Kunde eine Bestellmenge von 25 % der Gesamtbestellmenge spätestens innerhalb einer Woche seit Auftragsbestätigung durch METAFORM bindend einteilen. Die verbleibenden Bestellmengen sollen auf die vereinbarte Lieferzeit gleichmäßig aufgeteilt werden. Auch Liefervorschauen werden als Abrufe angesehen. Auch hier besteht seitens des Kunden eine Abnahmeverpflichtung. Die vereinbarte Abrufzeit ist vom Kunden einzuhalten.

  2. Vereinbart METAFORM mit dem Kunden einen Liefervertrag auf Abruf mit verbindlicher Bestellmenge ohne feste Laufzeit, muss zusätzlich zu Abs. 1 die gesamte Bestellmenge bis spätestens 12 Monate nach Auftragsbestätigung durch METAFORM vom Kunden abgenommen werden.

  3. Bei allen Lieferverträgen auf Abruf mit verbindlicher Bestellmenge sind METAFORM, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 12 Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufes hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten, dabei ist die Kalkulation der METAFORM maßgebend. Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen, so ist METAFORM nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt die Abrufmengen nach beliebigem Ermessen (§ 315 BGB) selbst zu bestimmen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten und bereits produzierte Ware als geliefert zu berechnen. Speziell für diesen Liefervertrag erworbene Materialien werden dem Vertragspartner zu den für METAFORM geltenden Einkaufspreisen in Rechnung gestellt.

§ 6 Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen

  1. Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teilleistungen anzunehmen. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

  2. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

§ 7 Muster und Fertigungsmittel

  1. Vereinbart METAFORM mit dem Kunden die Herstellung von Muster und Fertigungsmitteln (Werkzeuge, Schablonen, etc.) werden diese, sofern nichts anderes vereinbart ist, vor der zu liefernden Ware gesondert hergestellt und vom Kunden abgenommen. Zudem werden sie vor der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

  2. Vereinbart METAFORM mit dem Kunden die Herstellung von Muster und Fertigungsmitteln und beauftragt der Kunde METAFORM zudem mit der Herstellung von Waren unter Verwendung der Muster und Fertigungsmittel, so trägt METAFORM während der vereinbarten Vertragslaufzeit die Kosten für sachgemäße Aufbewahrung, sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Muster und Fertigungsmittel.

  3. Vereinbart METAFORM mit dem Kunden die Herstellung von Muster und Fertigungsmitteln und beauftragt der Kunde METAFORM zudem mit der Herstellung von Waren unter Verwendung der Muster und Fertigungsmittel, bleiben die Fertigungsmittel auch wenn der Vertragspartner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrags bzw. der METAFORM mitgeteilten voraussichtlichen Laufzeit des Liefervertrages im Besitz der METAFORM. Danach ist der Vertragspartner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn er seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Über den Zeitpunkt der Herausgabe soll eine einvernehmliche Regelung zwischen METAFORM und dem Kunden erzielt werden.

  4. METAFORM verwahrt die Muster und Fertigungsmittel unentgeltlich 2 Jahre nach der letzten Lieferung an den Kunden. Danach fordert METAFORM den Vertragspartner schriftlich auf, sich innerhalb von 4 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Die Pflicht zur Verwahrung endet, wenn sich der Kunde innerhalb dieser 4 Wochen nicht äußert oder keine neue Bestellung aufgibt. METAFORM ist in diesem Fall berechtigt, die Muster und Fertigungsmittel in Eigenbesitz zu nehmen. Damit erwirbt METAFORM Eigentum an den Mustern und Fertigungsmitteln und kann dann frei über diese verfügen.

§ 8 Änderungen von Mustern und Fertigungsmitteln

  1. Vereinbart METAFORM mit dem Kunden die Herstellung von Mustern und Fertigungsmitteln, besteht von Seiten des Kunden nach der Auftragsbestätigung durch METAFORM kein Anspruch auf Änderung der Muster und Fertigungsmittel. Änderungen können allerdings zwischen dem Kunden und METAFORM vereinbart werden. Sie müssen dann von METAFORM gesondert angeboten und vom Kunden bestellt werden. Eine Verzögerung der Erstmusterabnahme und aller vereinbarten Liefertermine geht in diesem Fall zu Lasten des Kunden. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.

  2. Die bis dahin bereits angefallenen und durchgeführten Leistungen werden unabhängig von den beauftragten Änderungen sofort von METAFORM berechnet und sind sofort zur Zahlung fällig.

§ 9 Gefahrenübergang - Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.

  2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

  3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 10 Mängelhaftung

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

  2. Die zwischen METAFORM und dem Kunden vereinbarte Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls METAFORM nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. ihren Kunden zu beliefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

  3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht METAFORM nicht ein.Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist METAFORM verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Kunde muss uns die Möglichkeit einräumen, die bemängelte Ware zu begutachten und auf Verlangen die Ware unverzüglich zur Abholung bereitstellen. Stellt sich dabei heraus, dass die Fa. METAFORM unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert hat, ist der Kunde dennoch verpflichtet, die fehlerfreie Ware anteilig zu bezahlen.

  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen

  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

  9. Schließt METAFORM mit dem Kunden einen Vertrag über die Herstellung von Mustern und / oder Fertigungsmitteln, ist der Kunde nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder durch Andere beseitigen zu lassen, es sei denn, er ist hierzu wegen Gefahr in Verzug oder einem dringenden betrieblichen Erfordernis gezwungen oder METAFORM ist mit der Beseitigung des Mangels in Verzug.

  10. Schließt METAFORM mit dem Kunden einen Vertrag über die Herstellung von Mustern und / oder Fertigungsmitteln, steht - abweichend von Ziffer (5) - das Wahlrecht zwischen Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen gemäß § 635�Abs.1�BGB METAFORM zu.

§ 11 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB

  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt

  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

  6. Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns

  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 13 Schutzrechte

  1. METAFORM überprüft für die von Metaform entwickelten Produkte, dass diese keine gewerblichen Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzen, eine Gewähr kann dafür jedoch nicht übernommen werden.

  2. Wird die Ware nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Angaben des Kunden hergestellt hat der Kunde zu prüfen, dass durch seine Vorgaben keine Schutzrechte verletzt werden. Werden in diesem Fall dennoch Schutzrechte verletzt verpflichtet sich der Kunde METAFORM von Ansprüchen Dritter wegen solchen Rechtsverletzungen freizustellen.

§ 14 Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.